§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Club 100 – Sport und Wirtschaft e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „Club 100“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Seebad Heringsdorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald eingetragen.

§ 2 Vereinszweck/ Zweckverwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist es, den regionalen Spitzensport, insbesondere den Handballsport, zu fördern, um diesen als eigenständige Leistung der Region darzustellen und damit Standortwerbung für die Region zu betreiben. Ferner soll über ein
    gemeinsames Auftreten bei Sportveranstaltungen das Selbstwertgefühl der Mitglieder und der Region und über andere Veranstaltungen die Kommunikation der Mitglieder untereinander gefördert werden. Diesen Zweck will der Verein überwiegend über die Durchführung von Veranstaltungen und über den Einsatz von Werbemitteln bei Spitzensportveranstaltungen erreichen.
  2. Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel werden durch Beiträge (Mitglieds- und Sonderbeiträge) und in Einzelfällen durch Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.
  3. Der Verein agiert politisch neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von besonderen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit bleibt hiervon jedoch unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr nach Umstellung des bisherigen abweichenden Wirtschaftsjahres beginnt am 01.01.2017.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede teilrechtsfähige Personenvereinigung – wie die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts – werden, der/die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedergruppen und somit aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern:
    a) Vollmitglieder (stimmberechtigt)
    b) Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt)
    c) Ehrenmitglieder (nicht stimmberechtigt)
  3. Jede natürliche oder juristische Person sowie jede vorgenannte Personenvereinigung kann auf schriftlichen Antrag hin stimmberechtigtes Mitglied (aktives Vollmitglied) oder nichtstimmberechtigtes Mitglied (passives Fördermitglied) werden. Juristische Personen und vorgenannte Personenvereinigungen haben gegenüber dem Verein namentlich einen Vertreter zu benennen.
  4. Natürliche Personen können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung hin als nichtstimmberechtigtes Ehrenmitglied aufgenommen werden, sofern sie der Aufnahme zustimmen.
  5. Die Anzahl der Mitglieder soll auf 100 beschränkt sein. Der Vorstand ist ermächtigt, die Mitgliederzahl um bis zu maximal 25% zu erhöhen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Bei Vorliegen eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in den Verein. Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller gegenüber jedoch nicht begründet werden. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds oder die Ablehnung eines Antrages ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand bekannt zu machen.
  2. Jedes Mitglied ist den Zielen des Vereins verpflichtet. Mit Einreichen des unterzeichneten Antrages auf Mitgliedschaft wird die Vereinssatzung durch den Antragsteller anerkannt.
  3. Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag als Geldbetrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Finanz- und Beitragsordnung des Vereins ausgewiesen. Darüber hinaus setzt die Mitgliederversammlung die zur Erzielung des Vereinszweckes jährlich zu zahlende Werbeumlage fest. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht und Werbeumlage befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung (juristische Person, Personenvereinigung) oder Tod (natürliche Person).
  5. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres.
  6. Auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes, wobei zur Abstimmung mind. 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied in beiden Fällen schriftlich mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Bei Auflösung einer juristischen Person/ einer Personenvereinigung oder Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  8. Der Verein besteht auch im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort. Die Mitglieder haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Erstattung von zuviel gezahlten Mitgliedsbeiträgen wird in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) Beirat.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem ersten Vorsitzenden als Präsident,
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden als 1. Vizepräsident,
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    d) dem Geschäftsführer und
    e) dem Schatzmeister
    Zusätzlich können zwei weitere Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand gewähltwerden.
  2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer oder den Schatzmeister jeweils einzelvertretungsberechtigt vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vollmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben ab dem Tag der Wahl so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder einigt sich der Vorstand auf einen geeigneten Nachfolger aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder (Mehrheitsbeschluss des Vorstandes). Das ausgewählte Mitglied muss zustimmen und nimmt die übertragenen Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl kommissarisch wahr. Löst sich der Vorstand vorzeitig auf, muss vorher eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die einen neuen Vorstand wählt.
  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung auch die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Intern gilt, dass über Gesamtausgaben bis maximal 5.000 €/ Jahr der Vorstand eigenständig entscheiden kann, bei darüber hinaus gehenden Ausgaben ist der Beirat vorher anzuhören. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf Projektbeauftragte aus den Reihen der Mitglieder einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen. Die Übernahme dieser Aufgabe ist freiwillig.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die bedarfsorientiert schriftlich (vorzugsweise per E-Mail) oder telefonisch einberufen werden. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Arbeitstagen einzuhalten. Der Vorstand ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt sein muss (siehe Absatz 3). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet stets die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters, der zu Beginn der Vorstandssitzung durch die anwesenden Vorstandsmitglieder benannt wird. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dagegen Einwände erhebt. Die Vorstandssitzungen/ Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.
  8. Der Vorstand kann sich zur Regelung weiterer Einzelheiten der Vorstandsarbeit eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist.

§ 8 Der Beirat

  1. Es ist ein Beirat zu bilden. Dieser muss vom Vorstand in Angelegenheiten gemäß § 7 Absatz 5 angehört werden. Der Beirat hat ferner die Aufgabe, den Vorstand bei der strategischen Ausrichtung des Vereins zu beraten
  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei, maximal fünf von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Personen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Verein führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstandes dieses schriftlich verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes, des Datums und der Zeit einberufen. Vereinsmitglieder, die dem Verein gegenüber eine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden über diese eingeladen. An die übrigen Vereinsmitglieder erfolgt die schriftliche Einladung an die gegenüber dem Verein angegebene Postanschrift. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/ E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter wird in der Regel durch den Vorstand benannt. Bei Bedarf wird der Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung zudem einen Wahlleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung verantwortlich ist. Es ist ein Protokollführer durch die Mitgliederversammlung zu benennen.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung/Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung/ Änderung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung/ Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies wünscht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als angenommen.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Notfalls entscheidet das Los. Art, Ablauf und Durchführung der Wahl werden vom Wahlleiter festgelegt. Eine Blockwahl ist zulässig. Eine geheime, schriftliche Wahl hat zwingend zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen, welches die wesentlichen Punkte der Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, wiedergibt. Das Versammlungsprotokoll ist durch den eingesetzten Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Versammlungsprotokolle können durch die Mitglieder auf Wunsch eingesehen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Wahl des Vorstandes; Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge; einschließlich Satzungsänderungen
    d) Festsetzung der Finanz- und Beitragsordnung; Entscheidung über die Berufung von Kassenprüfern
    e) Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    f) Einspruchsentscheidung bei Mitgliederausschluss
    g) Aufnahme von Ehrenmitgliedern
    h) Auflösung des Vereins

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung bestimmt hierbei die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Abzug aller Verpflichtungen über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Die Mittel sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.

§ 11 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die auf den Mitgliedsanträgen ausgewiesenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bis auf den Namen alle Daten wieder gelöscht.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. auf seiner Internetseite) nur, wenn die Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes vorliegt.

§ 12 Inkraftsetzung der Satzung

  1. Die Satzung wurde am 13.08.2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in der vorstehenden Fassung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Seebad Heringsdorf, den 30.08.2021